Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 1 - Sachbezugsverordnung (SachBezV)

Artikel 1 V. v. 04.12.1994 BGBl. I S. 3849; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
|

§ 1 Freie Verpflegung



(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung wird auf monatlich 202,70 Euro festgesetzt. Wird Verpflegung teilweise zur Verfügung gestellt, sind

-
für Frühstück 44,30 Euro,

-
für Mittagessen 79,20 Euro,

-
für Abendessen 79,20 Euro

anzusetzen.

(2) Wird Verpflegung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzenden Werte für Familienangehörige,

-
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 80 vom Hundert,

-
die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, um 60 vom Hundert,

-
die das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, um 40 vom Hundert,

-
die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, um 30 vom Hundert.

Bei der Berechnung des Wertes bleibt das Lebensalter des Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungszeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegatten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Erhöhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Absatz 1 zugrunde zu legen. Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 sind auf den Tageswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. Dabei wird die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde.

Anzeige


 

Zitierungen von § 1 SachBezV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SachBezV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachBezV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SachBezV Freie Unterkunft
... Mietpreis bewertet werden; § 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. (4) § 1 Abs. 3 gilt ...
§ 4 SachBezV Freie Wohnung
... sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen. (3) § 1 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 gilt ...
§ 5 SachBezV Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung
... zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt ...
§ 6 SachBezV Sonstige Sachbezüge
... Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese ... gilt entsprechend. (2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2914
§ 2 SachBezV BG
... die Werte anzusetzen, die sich aus § 4 der Sachbezugsverordnung 1991 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung 1991 ...
§ 3 SachBezV BG
...  1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Sachbezugsverordnung 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß ...