Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 4 - Sachbezugsverordnung (SachBezV)
Artikel 1 V. v. 04.12.1994 BGBl. I S. 3849; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
|
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
|
§ 4 Freie Wohnung
§ 4 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Eine Wohnung ist mit dem ortsüblichen Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen zu bewerten. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, kann die Wohnung mit 3,40 Euro je Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit 2,75 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die vertraglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Wohnungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.
(2) Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
(3) § 1 Abs. 3 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 4 SachBezV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SachBezV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachBezV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SachBezV Unterkunft und Wohnung
... oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§ 3 bis ...
§ 3 SachBezV Freie Unterkunft
... 1 zu bestimmen, kann die Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden; § 4 Abs. 1 Satz 2 findet Anwendung. (4) § 1 Abs. 3 gilt ...
§ 5 SachBezV Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung
... dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt ...
§ 6 SachBezV Sonstige Sachbezüge
... Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese ... gilt entsprechend. (2) Werden Sachbezüge, die nicht von den §§ 1 bis 4 erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag ...
§ 7 SachBezV Übergangsvorschrift
... abweichend von § 3 Abs. 1 die Unterkunft mit 182 Euro, 2. abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Wohnung mit 3,15 Euro je Quadratmeter, bei einfacher Ausstattung mit 2,65 Euro ...
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
V. v. 17.12.1990 BGBl. I S. 2914
§ 2 SachBezV BG
... Wird freie Kost zur Verfügung gestellt, so sind die Werte anzusetzen, die sich aus § 4 der Sachbezugsverordnung 1991 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Sachbezugsverordnung 1991 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2838
Artikel 3 SvENeuOrdV Änderung anderer Verordnungen
... § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung" und die Angabe § 4 der Sachbezugsverordnung" durch die Angabe § 2 Abs. 4 der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1938/a27312.htm