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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 5 - Sachbezugsverordnung (SachBezV)
Artikel 1 V. v. 04.12.1994 BGBl. I S. 3849; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Verbilligte Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den §§ 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
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Zitierungen von § 5 SachBezV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SachBezV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachBezV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 SachBezV Unterkunft und Wohnung
... oder eine Wohnung zur Verfügung gestellt, bestimmt sich ihr Wert nach den §§ 3 bis 5 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1938/a27313.htm