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§ 8 - Sachbezugsverordnung (SachBezV)

Artikel 1 V. v. 04.12.1994 BGBl. I S. 3849; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Anwendungszeitraum



Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten für das Arbeitsentgelt, das den Entgeltabrechnungszeiträumen ab dem Jahre 2006 zuzuordnen ist.

 
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Zitierungen von § 8 SachBezV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SachBezV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SachBezV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SachBezV Sonstige Sachbezüge
... Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort ...