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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2006 aufgehoben
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§ 8 - Sachbezugsverordnung (SachBezV)
Artikel 1 V. v. 04.12.1994 BGBl. I S. 3849; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 860-4-1-3-2 Sozialgesetzbuch
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§ 8 Anwendungszeitraum
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten für das Arbeitsentgelt, das den Entgeltabrechnungszeiträumen ab dem Jahre 2006 zuzuordnen ist.
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Zitierungen von § 8 SachBezV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SachBezV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SachBezV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 SachBezV Sonstige Sachbezüge
... Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet § 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort ...
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