§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin (BauStoffPrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 24.03.2005 BGBl. I S. 971
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-343 Berufliche Bildung

§ 4 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten



Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:

1.
in den ersten 18 Monaten der Berufsausbildung während drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 8, 11 und 12 sowie

2.
in den zweiten 18 Monaten der Berufsausbildung während fünf Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 12 und 14.



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