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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin (BauStoffPrAusbV k.a.Abk.)
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
- 8.
- Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien,
- 9.
- Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben,
- 10.
- Anwenden von Regelwerken,
- 11.
- Anwenden von Labortechnik,
- 12.
- Durchführen von Messungen und Prüfungen,
- 13.
- Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,
- 14.
- Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten,
- 15.
- Betriebswirtschaft, Kundenorientierung,
- 16.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BauStoffPrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BauStoffPrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 BauStoffPrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte ...
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