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§ 4 - Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV)
neugefasst durch B. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2562
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 400-1-3 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 400-1-3 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
§ 4 Entgelterhöhung bei vertragswidriger Nutzung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Falle einer vertragswidrigen Nutzung des Grundstücks dürfen die Entgelte ohne die Beschränkung des § 3 Abs. 1 bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte erhöht werden.
(2) Vertragswidrig ist eine Nutzung, die nach §§ 312 und 313 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht zulässig ist. Hat der Eigentümer die Nutzung genehmigt oder wurde die Nutzung von staatlichen Stellen der Deutschen Demokratischen Republik genehmigt oder gebilligt, so gilt die Nutzung nicht als vertragswidrig.
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Zitierungen von § 4 NutzEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 NutzEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NutzEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 NutzEV Schrittweise Entgelterhöhung bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte
... Die Entgelte dürfen, soweit sich nicht aus den §§ 4 und 5 etwas anderes ergibt, schrittweise bis zur Höhe der ortsüblichen Entgelte ...
Zitat in folgenden Normen
Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG)
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2538, 2538; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
§ 20 SchuldRAnpG Nutzungsentgelt
... den Betrag verlangen, den der Nutzer im Falle einer entgeltlichen Nutzung nach den §§ 3 bis 5 der Nutzungsentgeltverordnung zu zahlen hätte. (3) Hat das Nutzungsentgelt ...
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