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§ 8 - Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV)
neugefasst durch B. v. 24.06.2002 BGBl. I S. 2562
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 400-1-3 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 400-1-3 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
§ 8 Kündigung des Nutzers
Der Nutzer ist berechtigt, das Nutzungsverhältnis bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Erklärung über die Entgelterhöhung folgt, für den Ablauf des letzten Monats, bevor die Erhöhung wirksam wird, zu kündigen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1944/a27362.htm