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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2012 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung (AFFAngAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.04.1999 BGBl. I S. 739; aufgehoben durch § 8 V. v. 24.05.2012 BGBl. I S. 1206
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-267 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-267 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
- Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung,
- 1.2
- Unternehmensziele und Organisation,
- 1.3
- Selbstverwaltung,
- 1.4
- Arbeits- und Dienstrecht, Berufsbildung,
- 1.5
- Personalwesen,
- 1.6
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.7
- Umweltschutz;
- 2.
- Arbeitsorganisation:
- 2.1
- Lern- und Arbeitstechniken,
- 2.2
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 2.3
- Datenschutz,
- 2.4
- Bürowirtschaft,
- 2.5
- Verwaltungsverfahren;
- 3.
- Kommunikation und Kooperation:
- 3.1
- Kommunikation und Kooperation in berufstypischen Situationen,
- 3.2
- Kundenorientierung,
- 3.3
- Arbeiten im Team;
- 4.
- Arbeitsmarkt und Arbeitsmarktpolitik;
- 5.
- Beratung und Vermittlung:
- 5.1
- Berufsberatung und Arbeitsmarktberatung,
- 5.2
- Vermittlung;
- 6.
- Finanzielle Leistungen der aktiven Arbeitsförderung:
- 6.1
- Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit,
- 6.2
- Förderung der beruflichen Weiterbildung,
- 6.3
- Förderung der Eingliederung von Arbeitnehmern;
- 7.
- Versicherungspflicht und Entgeltersatzleistungen:
- 7.1
- Versicherungspflicht,
- 7.2
- Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld;
- 8.
- Finanzwirtschaft;
- 9.
- Familienleistungsausgleich;
- 10.
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
- 11.
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts,
- 11.1
- Arbeitslosengeld II,
- 11.2
- Sozialgeld.
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AFFAngAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AFFAngAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AFFAngAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1946/a27376.htm