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§ 9
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§ 9 - Altholzverordnung (AltholzV)
Artikel 1 V. v. 15.08.2002
BGBl. I S. 3302
; zuletzt geändert durch
Artikel 120
V. v. 19.06.2020
BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2003; FNA: 2129-27-2-19
Umweltschutz
9 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 23 Vorschriften zitiert
§ 8
←
→
§ 10
§ 9 Beseitigung von Altholz
§ 9 wird in
2 Vorschriften zitiert
Die nach §
1
Abs. 2 Verpflichteten haben Altholz, das nicht verwertet wird, zum Zwecke der Beseitigung einer dafür zugelassenen thermischen Behandlungsanlage zuzuführen.
§ 8
←
→
§ 10
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Zitierungen von
§ 9 AltholzV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 AltholzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltholzV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 10 AltholzV Pflichten der Erzeuger und Besitzer zur Getrennthaltung von Altholz
... und zu lagern, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3, 8 und
9
erforderlich ...
§ 13 AltholzV Ordnungswidrigkeiten
(vom 01.06.2012)
... 7. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt, 8. entgegen §
9
Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder 9. entgegen § ...
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