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Anhang I - Altholzverordnung (AltholzV)

Artikel 1 V. v. 15.08.2002 BGBl. I S. 3302; zuletzt geändert durch Artikel 120 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.03.2003; FNA: 2129-27-2-19 Umweltschutz
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Anhang I (zu § 3 Abs. 1) Verfahren für die stoffliche Verwertung von Altholz



Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Nr. Verwertungsverfahren Zugelassene Altholzkategorien Besondere Anforderungen
A IA II A III A IV
1Aufbereitung von Altholz zu
Holzhackschnitzeln und Holz-
spänen für die Herstellung
von Holzwerkstoffen
jaja(ja) Die Aufbereitung von Altholz der
Altholzkategorie A III ist nur zulässig,
wenn Lackierungen und Beschich-
tungen durch eine Vorbehandlung
weitgehend entfernt wurden oder im
Rahmen des Aufbereitungsprozesses
entfernt werden.
2Gewinnung von Synthesegas
zur weiteren chemischen
Nutzung
jajajajaEine Verwertung ist nur in hierfür
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genehmigten Anlagen zulässig.
3Herstellung von Aktivkohle/
Industrieholzkohle
jajajajaEine Verwertung ist nur in hierfür
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
genehmigten Anlagen zulässig.