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Änderung § 1 AltholzV vom 01.06.2012

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§ 1 AltholzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 1 AltholzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 26 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung gilt für

1. die stoffliche Verwertung,

2. die energetische Verwertung und

3. die Beseitigung

von Altholz.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Erzeuger und Besitzer von Altholz,

2. Betreiber von Anlagen, in denen Altholz verwertet oder beseitigt wird,

3. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, soweit sie Altholz verwerten oder beseitigen und

(Text alte Fassung)

4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind.

(Text neue Fassung)

4. Dritte, Verbände und Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft, denen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 3 oder § 18 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung oder Beseitigung von Altholz übertragen worden sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für eine stoffliche Verwertung von Altholz, die von Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 7 nicht erfasst wird. Diese Verordnung gilt auch nicht für Anlagen nach § 5 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen.