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Änderung § 13 AltholzV vom 01.06.2012

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§ 13 AltholzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 13 AltholzV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 26 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt,

2. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,

3. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,

4. entgegen § 6 Abs. 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,

5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt,

6. entgegen § 6 Abs. 6 Satz 6 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

7. entgegen §
7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt,

8.
entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,

9.
entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt,

10.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,

11.
entgegen § 11 Abs. 2 Altholz entgegennimmt,

12.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

13.
entgegen § 12 Abs. 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(Text neue Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkategorie einsetzt,

2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente vermischt,

3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass nur zugelassene Altholzkategorien eingesetzt werden und dass Altholz entfrachtet von Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,

4. entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durchführt oder eine Fremdüberwachung nicht sicherstellt,

5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerkstoffherstellung zuführt,

6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren energetischen Verwertung zuführt,

7.
entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,

8.
entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behandlungsanlage nicht zuführt oder

9.
entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Behörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

2.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig deklariert,

3.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

4.
entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.