(1) Personen im Sinne des §
3 Abs. 1 des
Entschädigungsrentengesetzes, die am 30. Juni 1990 aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen eine nach den Vorschriften der Dritten Rentenverordnung vom 9. Oktober 1985 (GBl. I Nr. 27 S. 313) berechnete Rente nicht erhalten haben, werden rentenrechtlich so gestellt wie die Personen, bei denen die Dritte Rentenverordnung angewendet worden ist.
(2) Leistungen aufgrund dieses Artikels werden abweichend von §
300 Abs. 3b des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, aber nicht für Zeiten vor dem 3. Oktober 1990, erbracht.