§ 3 - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)

§ 3 Gegenstand des Bedarfsplans


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1In den Bedarfsplan sollen insbesondere aufgenommen werden Schienenverkehrsstrecken des Fern- und Nahverkehrs, Schienenverkehrsknoten und Schienenverkehrsanlagen, die dem kombinierten Verkehr Schiene/Straße/Wasserstraße sowie der direkten Verknüpfung von Fernverkehrsstrecken mit internationalen Verkehrsflughäfen dienen. 2Zu den Ausbaumaßnahmen können auch Maßnahmen zur Elektrifizierung an bestehenden Schienenstrecken der Eisenbahnen des Bundes gehören.

(2) 1Der Bedarfsplan für die Bundesschienenwege und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen. 2Hierbei sind auch Ausbaupläne für den europäischen Eisenbahnverkehr und kombinierten Verkehr, Belange des Umweltschutzes und Zielsetzungen der Raumplanung angemessen zu berücksichtigen.

(3) Für Maßnahmen, die der Erhöhung der Netzresilienz bei einem Vorhaben des Bedarfsplans für die Bundesschienenwege dienen, hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr die Modalitäten für das anzuwendende Verfahren des Nachweises der Wirtschaftlichkeit festzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes G. v. 3. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 224 m.W.v. 9. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 3 Bundesschienenwegeausbaugesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2024Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224

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Zitierungen von § 3 Bundesschienenwegeausbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSWAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Artikel 1 4. BSWAGÄndG
... (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Für Maßnahmen, die der ...


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