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§ 6 - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)
G. v. 15.11.1993 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Geltung ab 25.11.1993; FNA: 933-12 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 25.11.1993; FNA: 933-12 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 6 Unvorhergesehener Bedarf
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soweit ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf insbesondere auf Grund einer Änderung der Verkehrsstruktur es erfordert, können die Ausbaupläne im Einzelfall auch Maßnahmen enthalten, die nicht dem Bedarfsplan entsprechen.
Zitierungen von § 6 Bundesschienenwegeausbaugesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSWAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2833, 2007 I S. 691
Artikel 1 InfraStrPlanVBeschlG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (vom 17.12.2006)
... der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht ...
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