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§ 8 - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)
G. v. 15.11.1993 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Geltung ab 25.11.1993; FNA: 933-12 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 25.11.1993; FNA: 933-12 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 8 Investitionen
(1) 1Der Bund finanziert Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. 2Die Investitionen umfassen Bau, Ausbau sowie Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) 1Von den Mitteln sind zwanzig vom Hundert für Investitionen in Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes, die dem Schienenpersonennahverkehr dienen, zu verwenden. 2Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stimmt diese Maßnahme mit dem jeweiligen Bundesland ab.
(3) Die Finanzierung nach § 11 des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 100), das zuletzt durch Artikel 323 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, sowie eine Förderung von Investitionen in die Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes durch andere Gebietskörperschaften oder Dritte bleiben unberührt.
(4) 1Die Eisenbahnen des Bundes tragen Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung ihrer Schienenwege. 2Der Bund kann sich an den in Satz 1 bezeichneten Kosten nach Maßgabe der §§ 11a und 11b beteiligen.
(5) 1Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege von Eisenbahnen einschließlich der für den Betrieb der Schienenwege notwendigen Anlagen, deren Bau oder Änderung grundsätzlich Gegenstand einer Planfeststellung nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396) sein können (Betriebsanlagen der Eisenbahn). 2Zu den Schienenwegen im Sinne von Satz 1 zählen auch Anlagen für die Abstellung und die Bereitstellung von Schienenfahrzeugen, für die Zugbildung und für den Güterumschlag sowie dem Schienenpersonenverkehr dienende Empfangsgebäude der Personenbahnhöfe.
(5a) Ausschließlich kommerziell genutzte Teile von Empfangsgebäuden können nicht finanziert werden.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ortsfeste Betriebsleitsysteme, die die Kapazität der Schienenwege steigern und andere aufwendigere Investitionen in diese ersetzen oder vermeiden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes G. v. 3. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 224 m.W.v. 9. Juli 2024
Frühere Fassungen von § 8 Bundesschienenwegeausbaugesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2024 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224 |
aktuell vorher | 29.12.2016 | Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3221 |
aktuell | vor 29.12.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 Bundesschienenwegeausbaugesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSWAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BSWAG Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen
... erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11. (2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ...
§ 9a BSWAG Rückzahlung von Investitionsmitteln des Bundes
... Soweit die Eisenbahnen des Bundes vom Bund finanzierte Schienenwege im Sinne des § 8 Abs. 5 stilllegen, zweckentfremden, nicht betriebsbereit vorhalten oder auf andere ...
§ 10 BSWAG Mitfinanzierung durch die Eisenbahn
... an den Bund mindestens in Höhe der jährlichen Abschreibungen auf den vom Bund nach § 8 Abs. 1 finanzierten Schienenweg. Liegt diese Baumaßnahme nicht oder nur zum Teil im ...
Zitat in folgenden Normen
Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 21 InvKG Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege
... Feststellung des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß ...
Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
Artikel 1 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3115; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
§ 1 SGFFG Anwendungsbereich (vom 01.07.2021)
... geltenden Fassung, gewährt wird. (3) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8 Absatz 5 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3221
Artikel 1 3. BSWAGÄndG
... „(1)" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 2. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. 3. Die Anlage wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730
Artikel 5 BahnRVÄndG Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz
... geltenden Fassung, gewährt wird. (3) Für den Begriff der Schienenwege gilt § 8 Absatz 5 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Artikel 1 4. BSWAGÄndG
... Wörter „Bundesministerium für Digitales und Verkehr" ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 6 ...
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