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§ 9a - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)

§ 9a Rückzahlung von Investitionsmitteln des Bundes



(1) 1Soweit die Eisenbahnen des Bundes vom Bund finanzierte Schienenwege im Sinne des § 8 Abs. 5 stilllegen, zweckentfremden, nicht betriebsbereit vorhalten oder auf andere Eisenbahninfrastrukturbetreiber übertragen, sind die gewährten Bundesmittel vom Empfänger, anteilig im Verhältnis von tatsächlicher Nutzungszeit zu technisch möglicher und üblicher Nutzungszeit, an den Bund zurückzuzahlen. 2Die technisch mögliche und übliche Nutzungszeit wird in der Vereinbarung nach § 9 Satz 1 zwischen den Eisenbahnen des Bundes und dem Bund festgelegt.

(2) 1Die Rückzahlungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt im Fall der Übertragung der Schienenwege auf einen anderen Infrastrukturbetreiber, wenn

1.
der übernehmende Infrastrukturbetreiber den Betrieb, den Bau und die Unterhaltung der Schienenwege übernimmt und

2.
er gewährleistet, dass die ihm übertragenen Schienenwege langfristig, mindestens jedoch bis zum Ende der möglichen und üblichen Nutzungszeit der vom Bund finanzierten Anlagen als öffentliche Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes betrieben werden.

2Unterschreitet der übernehmende Infrastrukturbetreiber diese Nutzungszeit, ist er dem Bund anteilig zur Erstattung der nach Absatz 1 fälligen Rückzahlungen verpflichtet.

(3) 1Soweit der übernehmende Infrastrukturbetreiber für die Übernahme der Infrastruktur ein Entgelt an die Eisenbahnen des Bundes zu entrichten hat, steht dieses Entgelt bis zur Höhe der nach Absatz 1 bei Stilllegung, Zweckentfremdung oder Nichtbetriebsbereithalten der Infrastruktur zurückzuzahlenden Bundesmittel dem Bund zu. 2Ist die übertragene Infrastruktur mit zinslosen Darlehen des Bundes finanziert, haben die beteiligten Eisenbahnen des Bundes und der übernehmende Infrastrukturbetreiber gesamtschuldnerisch die Darlehenstilgung zu gewährleisten. 3In diesem Fall steht das zwischen den Eisenbahnen des Bundes und dem übernehmenden Infrastrukturbetreiber vereinbarte Nutzungsentgelt dem Bund nicht zu.

(4) 1Eine zukünftige Förderung eines einmal abgegebenen Schienenweges durch den Bund ist nach diesem Gesetz ausgeschlossen, soweit für den Schienenweg der Bedarf nicht nach § 1 festgestellt und der Schienenweg von den Eisenbahnen des Bundes betrieben wird. 2Die Anwendung des Absatzes 2 ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung der Fördermittel des Bundes durch die Eisenbahnen des Bundes mit dem Ziel erfolgt ist, die Schienenwege an andere Eisenbahninfrastrukturbetreiber zu übertragen.



 

Zitierungen von § 9a Bundesschienenwegeausbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9a BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSWAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BSWAG Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen
... erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11. (2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ...
§ 11 BSWAG Ersatzinvestitionen
... die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 ...
§ 11b BSWAG Finanzierungsvorbehalte; Ablösung einer Vorfinanzierung (vom 09.07.2024)
... Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn einer der in § 9a Absatz 1 geregelten Tatbestände eintritt. (2) Eine Finanzierung des Bundes nach ...
 
Zitat in folgenden Normen

Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 21 InvKG Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege
... des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Artikel 1 4. BSWAGÄndG
... Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn einer der in § 9a Absatz 1 geregelten Tatbestände eintritt. (2) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a ...