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§ 10 - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)

§ 10 Mitfinanzierung durch die Eisenbahn



(1) 1Hat der Bund den Bau oder Ausbau von Schienenwegen einer Eisenbahn des Bundes auf Antrag und im Interesse dieser Eisenbahn in den Bedarfsplan aufgenommen, leistet diese Zahlungen an den Bund mindestens in Höhe der jährlichen Abschreibungen auf den vom Bund nach § 8 Abs. 1 finanzierten Schienenweg. 2Liegt diese Baumaßnahme nicht oder nur zum Teil im unternehmerischen Interesse, kann in der nach § 9 Satz 1 zu schließenden Vereinbarung auch festgelegt werden, daß sich die Zahlungen an den Bund in Höhe der Abschreibungen nur auf einen Teilbetrag der Investitionssumme beziehen, oder der Bund einen Baukostenzuschuß in entsprechender Höhe gewährt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Vereinbarungen zwischen anderen Gebietskörperschaften oder Dritten und den Eisenbahnen des Bundes.



 

Zitierungen von § 10 Bundesschienenwegeausbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSWAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BSWAG Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen
... erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11. (2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ...
§ 11 BSWAG Ersatzinvestitionen
... Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 21 InvKG Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege
... des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß ...