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§ 11 - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)

§ 11 Ersatzinvestitionen



(1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.

(2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.

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Zitierungen von § 11 Bundesschienenwegeausbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSWAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BSWAG Bedarfsplan, Einzelmaßnahmen
... nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der §§ 8 bis 11. (2) Einzelne Baumaßnahmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden sind, ...
 
Zitat in folgenden Normen

Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 21 InvKG Zusätzliche Investitionen in die Bundesschienenwege
... des Bedarfs ist für die Planfeststellung verbindlich. Die §§ 8 bis 11 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes sind sinngemäß ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Artikel 1 4. BSWAGÄndG
... Teile von Empfangsgebäuden können nicht finanziert werden." 4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a, 11b und 11c eingefügt: „§ 11a ...