Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 11a - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)

§ 11a Optionale Finanzierung durch den Bund



(1) Der Bund kann sich an den Kosten für einmalig anfallenden Aufwand beteiligen, der mit dem verfolgten Zweck einer Finanzierung im Zusammenhang steht; ein rein zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang reicht hierfür nicht aus.

(2) Der Bund kann sich an den Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes beteiligen.

(3) Der Bund kann sich an den Kosten für bauliche Maßnahmen beteiligen, die aufgrund baurechtlicher oder eisenbahnrechtlicher Anforderungen an Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes notwendig sind.

(4) 1Der Bund kann sich im Rahmen der Digitalisierung der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes an den folgenden infrastruktur- und fahrzeugseitigen Kosten beteiligen:

1.
Kosten für die infrastruktur- und fahrzeugseitige Ausrüstung auf dem übergeordneten Netz im Sinne von § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit Betriebsleitsystemen, Kommunikationssystemen, Kapazitätsmanagementsystemen und Verkehrsmanagementsystemen, die

a)
die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gewährleisten,

b)
die Kapazität der Schienenwege steuern oder steigern oder

c)
andere aufwendigere Investitionen in diese vermeiden;

2.
Kosten für infrastruktur- und fahrzeugseitige IT-Leistungen, inklusive Entwicklungs- und Zulassungsleistungen, soweit diese im unmittelbaren Zusammenhang mit den Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes stehen und nicht die Kosten für reine Forschungsleistungen und Entwicklungsleistungen ohne unmittelbaren Bezug zur jeweiligen IT-Leistung beinhalten.

2Satz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die das übergeordnete Netz befahren. 3Die Förderung der Ausrüstung von Neufahrzeugen nach Satz 1 ist ausgeschlossen. 4Der Bund kann die Kosten der Ausrüstung von Vorserienfahrzeugen („First of Class") bis zu 90 Prozent und der Ausrüstung von Serienfahrzeugen bis zu 60 Prozent finanzieren, sofern dafür die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen. 5Die Einzelheiten sind vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr in einer Förderrichtlinie zu regeln. 6In dieser sind Anreize für die zügige Ausrüstung von Vorserienfahrzeugen aufzunehmen. 7Diese Förderrichtlinie wird zum 31. Dezember 2028 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im Hinblick auf ihre Zielerreichung und die Höhe der Förderung evaluiert. 8§ 11b Absatz 1, 2, 4 und 5 findet auf diesen Absatz keine Anwendung.

(5) Der Bund kann sich an den Kosten für die Instandhaltung von Anlagen zur Herstellung von Barrierefreiheit an Verkehrsstationen oder für freiwillige Lärmsanierungsmaßnahmen an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes beteiligen, soweit die Errichtung solcher Anlagen oder die Durchführung solcher Maßnahmen

1.
auf Initiative des Bundes und ohne Mitbestimmung der Länder erfolgt ist und

2.
vom Bund ganz oder teilweise finanziert worden sind.

(6) 1Werden Ersatzinvestitionen bei Verkehrsstationen vorgenommen, kann der Bund diese auch dann finanzieren, wenn durch die Ersatzinvestitionen die Verkehrsstationen für den zukünftigen verkehrlichen Bedarf ertüchtigt werden. 2Dabei ist die Überprüfung nach § 4 Absatz 1 zu berücksichtigen.

(7) Die Eisenbahnen des Bundes haben die für das Bestandsnetz zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel für Generalsanierungen der insbesondere in § 11c Absatz 2 Satz 1 benannten Hochleistungskorridore und für die Erhaltung, Erneuerung und Digitalisierung der übrigen Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes einzusetzen.

(8) 1Die operative Steuerung des infrastruktur- und fahrzeugseitigen Rollouts der Digitalisierung der Schiene nach Absatz 4 erfolgt durch eine Koordinierungsstelle. 2Diese wird in Zusammenarbeit der betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Eisenbahnen des Bundes, Länder und Aufgabenträger errichtet und betrieben. 3Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterstützt die Arbeit der Koordinierungsstelle.





 

Frühere Fassungen von § 11a Bundesschienenwegeausbaugesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.07.2024Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11a Bundesschienenwegeausbaugesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11a BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSWAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 BSWAG Investitionen (vom 09.07.2024)
... Der Bund kann sich an den in Satz 1 bezeichneten Kosten nach Maßgabe der §§ 11a und 11b beteiligen. (5) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die ...
§ 11b BSWAG Finanzierungsvorbehalte; Ablösung einer Vorfinanzierung (vom 09.07.2024)
... Für die Finanzierung und Durchführung der in § 11a genannten Maßnahmen gilt § 9 entsprechend. In der Vereinbarung ist auch zu ... 1 geregelten Tatbestände eintritt. (2) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a bedarf einer besonderen Begründung. In der Vereinbarung nach § 9 ist ... dass diese Voraussetzung erfüllt ist. (3) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a darf jeweils nur dann erfolgen, sofern dafür die nach dem Beihilferecht der Europäischen ... beachtenden Voraussetzungen vorliegen. (4) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a setzt voraus, dass die zu finanzierenden Kosten nicht bereits durch anderweitige und zum Einsatz ... gedeckt sind. Soweit für Maßnahmen, für welche der Bund nach § 11a die Finanzierung übernehmen kann, anderweitige öffentliche Fördermöglichkeiten ... bestehen, darzulegen. (5) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a setzt ferner voraus, dass die nach Absatz 1 zu schließende Vereinbarung nach dem 9. Juli ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Artikel 1 4. BSWAGÄndG
...  „Der Bund kann sich an den in Satz 1 bezeichneten Kosten nach Maßgabe der §§ 11a und 11b beteiligen." c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:  ... können nicht finanziert werden." 4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a , 11b und 11c eingefügt: „§ 11a Optionale Finanzierung durch den ... § 11 werden die folgenden §§ 11a, 11b und 11c eingefügt: „ § 11a Optionale Finanzierung durch den Bund (1) Der Bund kann sich an den Kosten für ... einer Vorfinanzierung (1) Für die Finanzierung und Durchführung der in § 11a genannten Maßnahmen gilt § 9 entsprechend. In der Vereinbarung ist auch zu regeln, ... Absatz 1 geregelten Tatbestände eintritt. (2) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a bedarf einer besonderen Begründung. In der Vereinbarung nach § 9 ist darzulegen, dass ... dass diese Voraussetzung erfüllt ist. (3) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a darf jeweils nur dann erfolgen, sofern dafür die nach dem Beihilferecht der Europäischen ... Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen. (4) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a setzt voraus, dass die zu finanzierenden Kosten nicht bereits durch anderweitige und zum Einsatz ... Mittelzuflüsse gedeckt sind. Soweit für Maßnahmen, für welche der Bund nach § 11a die Finanzierung übernehmen kann, anderweitige öffentliche Fördermöglichkeiten ... bestehen, darzulegen. (5) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a setzt ferner voraus, dass die nach Absatz 1 zu schließende Vereinbarung nach dem 9. Juli ...