(1)
1Für die Finanzierung und Durchführung der in
§ 11a genannten Maßnahmen gilt
§ 9 entsprechend.
2In der Vereinbarung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn einer der in
§ 9a Absatz 1 geregelten Tatbestände eintritt.
(2)
1Eine Finanzierung des Bundes nach
§ 11a bedarf einer besonderen Begründung.
2In der Vereinbarung nach
§ 9 ist darzulegen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
(3) Eine Finanzierung des Bundes nach
§ 11a darf jeweils nur dann erfolgen, sofern dafür die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen.
(4)
1Eine Finanzierung des Bundes nach
§ 11a setzt voraus, dass die zu finanzierenden Kosten nicht bereits durch anderweitige und zum Einsatz für die jeweiligen Maßnahmen bestimmte Einnahmen oder Mittelzuflüsse gedeckt sind.
2Soweit für Maßnahmen, für welche der Bund nach
§ 11a die Finanzierung übernehmen kann, anderweitige öffentliche Fördermöglichkeiten zur Verfügung stehen, sollen die Eisenbahnen des Bundes diese vorrangig vor einer Finanzierung des Bundes nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen; die Eisenbahnen des Bundes haben dem Bund auf Anforderung das Ergebnis ihrer Prüfung, inwieweit solche Fördermöglichkeiten bestehen, darzulegen.
(5)
1Eine Finanzierung des Bundes nach
§ 11a setzt ferner voraus, dass die nach Absatz 1 zu schließende Vereinbarung nach dem 9. Juli 2024 abgeschlossen worden ist.
2Soweit Ausgaben ab dem 1. Januar 2023 durch die Eisenbahnen des Bundes getätigt worden sind, die zu diesem Zeitpunkt auf Grundlage dieses Gesetzes noch nicht finanzierungsfähig waren, ist eine Ablösung der Vorfinanzierung zudem nur möglich, soweit der konkrete Finanzierungsbedarf bis zum 31. Dezember 2024 mitgeteilt wird und die sonstigen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3Die Entscheidung liegt im Ermessen des Bundes.
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G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Artikel 1 4. BSWAGÄndG ... Bund kann sich an den in Satz 1 bezeichneten Kosten nach Maßgabe der §§ 11a und 11b beteiligen." c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ... nicht finanziert werden." 4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a, 11b und 11c eingefügt: „§ 11a Optionale Finanzierung durch den Bund ... und Verkehr im Hinblick auf ihre Zielerreichung und die Höhe der Förderung evaluiert. § 11b Absatz 1, 2, 4 und 5 findet auf diesen Absatz keine Anwendung. (5) Der Bund kann sich an den Kosten ... für Digitales und Verkehr unterstützt die Arbeit der Koordinierungsstelle. § 11b Finanzierungsvorbehalte; Ablösung einer Vorfinanzierung (1) Für die ...