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§ 11b - Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSWAG k.a.Abk.)
G. v. 15.11.1993 BGBl. I S. 1874; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Geltung ab 25.11.1993; FNA: 933-12 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 25.11.1993; FNA: 933-12 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 11b Finanzierungsvorbehalte; Ablösung einer Vorfinanzierung
(1) 1Für die Finanzierung und Durchführung der in § 11a genannten Maßnahmen gilt § 9 entsprechend. 2In der Vereinbarung ist auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe eine Rückzahlungspflicht besteht, wenn einer der in § 9a Absatz 1 geregelten Tatbestände eintritt.
(2) 1Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a bedarf einer besonderen Begründung. 2In der Vereinbarung nach § 9 ist darzulegen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.
(3) Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a darf jeweils nur dann erfolgen, sofern dafür die nach dem Beihilferecht der Europäischen Union zu beachtenden Voraussetzungen vorliegen.
(4) 1Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a setzt voraus, dass die zu finanzierenden Kosten nicht bereits durch anderweitige und zum Einsatz für die jeweiligen Maßnahmen bestimmte Einnahmen oder Mittelzuflüsse gedeckt sind. 2Soweit für Maßnahmen, für welche der Bund nach § 11a die Finanzierung übernehmen kann, anderweitige öffentliche Fördermöglichkeiten zur Verfügung stehen, sollen die Eisenbahnen des Bundes diese vorrangig vor einer Finanzierung des Bundes nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen; die Eisenbahnen des Bundes haben dem Bund auf Anforderung das Ergebnis ihrer Prüfung, inwieweit solche Fördermöglichkeiten bestehen, darzulegen.
(5) 1Eine Finanzierung des Bundes nach § 11a setzt ferner voraus, dass die nach Absatz 1 zu schließende Vereinbarung nach dem 9. Juli 2024 abgeschlossen worden ist. 2Soweit Ausgaben ab dem 1. Januar 2023 durch die Eisenbahnen des Bundes getätigt worden sind, die zu diesem Zeitpunkt auf Grundlage dieses Gesetzes noch nicht finanzierungsfähig waren, ist eine Ablösung der Vorfinanzierung zudem nur möglich, soweit der konkrete Finanzierungsbedarf bis zum 31. Dezember 2024 mitgeteilt wird und die sonstigen zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3Die Entscheidung liegt im Ermessen des Bundes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes G. v. 3. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 224 m.W.v. 9. Juli 2024
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Frühere Fassungen von § 11b Bundesschienenwegeausbaugesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 09.07.2024 | Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11b Bundesschienenwegeausbaugesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11b BSWAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BSWAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 BSWAG Investitionen (vom 09.07.2024)
... Bund kann sich an den in Satz 1 bezeichneten Kosten nach Maßgabe der §§ 11a und 11b beteiligen. (5) Schienenwege im Sinne dieses Gesetzes sind die Schienenwege ...
§ 11a BSWAG Optionale Finanzierung durch den Bund (vom 09.07.2024)
... im Hinblick auf ihre Zielerreichung und die Höhe der Förderung evaluiert. § 11b Absatz 1, 2, 4 und 5 findet auf diesen Absatz keine Anwendung. (5) Der Bund kann sich an den Kosten für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesschienenwegeausbaugesetzes
G. v. 03.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 224
Artikel 1 4. BSWAGÄndG
... Bund kann sich an den in Satz 1 bezeichneten Kosten nach Maßgabe der §§ 11a und 11b beteiligen." c) In Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ... nicht finanziert werden." 4. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a, 11b und 11c eingefügt: „§ 11a Optionale Finanzierung durch den Bund ... und Verkehr im Hinblick auf ihre Zielerreichung und die Höhe der Förderung evaluiert. § 11b Absatz 1, 2, 4 und 5 findet auf diesen Absatz keine Anwendung. (5) Der Bund kann sich an den Kosten ... für Digitales und Verkehr unterstützt die Arbeit der Koordinierungsstelle. § 11b Finanzierungsvorbehalte; Ablösung einer Vorfinanzierung (1) Für die ...
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