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Änderung § 7 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 309 VGenVBG am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BSWAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berichtspflicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.