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Änderung § 7 Bundesschienenwegeausbaugesetz vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Bundesschienenwegeausbaugesetz, alle Änderungen durch Artikel 309 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des BSWAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 309 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berichtspflicht


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Schienenwegenetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

 
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