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§ 4 - Finanzbereinigungsgesetz-DDR (FinBerG DDR k.a.Abk.)

§ 4 Verfahrensvorschriften



(1) Der Antrag gemäß § 1 Abs. 3 darf nicht mit Bedingungen versehen werden. Er kann nicht zurückgenommen werden. Er ist an den Bundesminister der Finanzen zu richten. Dieser entscheidet nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Mit dem Antrag sind einzureichen:

1.
die Mark-Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 mit Gewinn- und Verlustrechnung, die D-Markeröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 und Nachweise über die nach dem 30. Juni 1990 bis zur Antragstellung erhaltenen und geleisteten Zahlungen aus den in § 1 Abs. 1 genannten Forderungen und Verbindlichkeiten,

2.
von den vor dem 30. Juni 1990 in Kapitalgesellschaften umgewandelten Unternehmen zusätzlich die Mark-Schlußbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und die Mark-Eröffnungsbilanz bezogen auf den Zeitpunkt der Umwandlung,

3.
der Vertrag über die Veräußerung des Unternehmens.

Der Bundesminister der Finanzen kann weitere sachdienliche Erklärungen und Unterlagen sowie die Versicherung von Angaben an Eides Statt verlangen. § 162 der Abgabenordnung findet entsprechende Anwendung.

(3) Über den Antrag des Unternehmens entscheidet der Bundesminister der Finanzen unter Anrechnung der Verbindlichkeiten des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1. Überwiegen die Verbindlichkeiten, bleibt das Unternehmen zu ihrer Erfüllung verpflichtet.

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Zitierungen von § 4 Finanzbereinigungsgesetz-DDR

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FinBerG DDR verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinBerG DDR selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FinBerG DDR Grundsätze der Finanzbereinigung
... Gesetzes, es sei denn, das Unternehmen stellt vor Ablauf dieser Frist einen Antrag nach § 4 auf Einzelabwicklung. Antragsberechtigt sind insbesondere folgende Unternehmen: 1.  ...
§ 5 FinBerG DDR Kosten
... Die aus Einzelabwicklungen nach § 1 Abs. 3 und § 4 entstehenden Ausgaben leistet der Bund vorbehaltlich des Ausgleichs nach den Absätzen 2 bis ...