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§ 12j - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 860-9-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 860-9-2 Sozialgesetzbuch
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§ 12j Fachliche Stelle und Prüfer
(1) 1Als fachliche Stelle dürfen nur Zertifizierungsstellen für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen nach DIN EN ISO/IEC 17065:2013 tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. 2Die Akkreditierung ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. 3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Aufsicht über die nationale Akkreditierungsstelle aus.
(2) 1Als Prüfer dürfen nur Stellen, die Personen zertifizieren, nach DIN EN ISO/IEC 17024:20122 tätig werden, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert worden sind. 2Die Akkreditierung ist jeweils auf längstens fünf Jahre zu befristen. 3Ist der Prüfer zugleich als Ausbildungsstätte im Sinne von § 12i tätig, kann die Akkreditierung erteilt werden, wenn die Unabhängigkeitsanforderungen durch interne organisatorische Trennung und die Anforderungen gemäß Nummer 5.2.3 der DIN EN ISO/IEC 17024:2012 erfüllt werden. 4Die näheren Anforderungen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich aus der Verordnung gemäß § 12l.
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- Amtlicher Hinweis: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten technischen Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.
Text in der Fassung des Artikels 9 Teilhabestärkungsgesetz G. v. 2. Juni 2021 BGBl. I S. 1387 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 12j BGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 9 Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12j BGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12j BGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12e BGG Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde (vom 28.05.2022)
... § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4 bis 6 dieses ...
§ 12g BGG Prüfung von Assistenzhunden und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (vom 01.07.2021)
... Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu ...
§ 12j BGG Fachliche Stelle und Prüfer (vom 01.07.2021)
... gemäß § 12l. --- 2 Amtlicher Hinweis: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten technischen Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in ...
§ 12k BGG Studie zur Untersuchung (vom 01.07.2021)
... für Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie ...
Zitat in folgenden Normen
Assistenzhundeverordnung (AHundV)
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436
§ 2 AHundV Begriffsbestimmungen
... Ausbildung eine stabile Bindung aufgebaut hat, 9. Prüfer: eine Stelle im Sinne des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes , die die Zertifizierung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vornimmt, ...
§ 28 AHundV Akkreditierung als fachliche Stelle
... sowie deren Überprüfung verfügt und 3. die weiteren Anforderungen des § 12j Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt ...
§ 30 AHundV Akkreditierung von Prüfern, Einbeziehung von Fachprüfern
... erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH, wenn die Anforderungen des § 12j Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfüllt sind und der Prüfer Fachprüfer bei sich beschäftigt, die über die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 9 TeilhStG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... § 12i Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde § 12j Fachliche Stelle und Prüfer § 12k Studie zur Untersuchung § ... § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4 bis 6 dieses ... nachzuweisen. Die bestandene Prüfung ist durch ein Zertifikat eines Prüfers im Sinne von § 12j Absatz 2 zu bescheinigen. § 12h Haltung von Assistenzhunden (1) Der Halter ... Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar. § 12j Fachliche Stelle und Prüfer (1) Als fachliche Stelle dürfen nur ... gemäß § 12l. --- 2 Amtlicher Hinweis: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten technischen Normen sind zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin und in ... für Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie ...
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