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§ 12l - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 860-9-2 Sozialgesetzbuch
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§ 12l Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgendes zu regeln:

1.
Näheres über die erforderliche Beschaffenheit des Assistenzhundes, insbesondere Wesensmerkmale, Alter und Gesundheit des auszubildenden Hundes sowie über die vom Assistenzhund zu erbringenden Unterstützungsleistungen,

2.
Näheres über die Anerkennung von am 1. Juli 2023 in Ausbildung befindlichen oder bereits ausgebildeten Assistenzhunden sowie von im Ausland anerkannten Assistenzhunden einschließlich des Verfahrens,

3.
Näheres über die erforderliche Kennzeichnung des Assistenzhundes sowie zum Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes,

4.
Näheres über den Inhalt der Ausbildung nach § 12f und der Prüfung nach § 12g sowie über die Zulassung als Prüfer jeweils einschließlich des Verfahrens sowie des zu erteilenden Zertifikats,

5.
Näheres über die Voraussetzungen für die Akkreditierung als fachliche Stelle einschließlich des Verfahrens,

6.
nähere Voraussetzungen für die Zulassung als Ausbildungsstätte für Assistenzhunde einschließlich des Verfahrens.



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Frühere Fassungen von § 12l BGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2022Artikel 7 Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
vom 23.05.2022 BGBl. I S. 760
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 9 Teilhabestärkungsgesetz
vom 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
aktuellvor 01.07.2021früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12l BGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12l BGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12e BGG Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde (vom 28.05.2022)
... werden, finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4 bis 6 dieses Gesetzes keine ...
§ 12i BGG Zulassung einer Ausbildungsstätte für Assistenzhunde (vom 01.07.2021)
... erwarten lässt, und 3. die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet. Der Antrag ...
§ 12j BGG Fachliche Stelle und Prüfer (vom 01.07.2021)
... Anforderungen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich aus der Verordnung gemäß § 12l . --- 2 Amtlicher Hinweis: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten ...
§ 12k BGG Studie zur Untersuchung (vom 01.07.2021)
... Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Assistenzhundeverordnung (AHundV)
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2436
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Artikel 7 SofZuG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... „1. Juli 2021" durch die Angabe „1. Juli 2023" ersetzt. 2. In § 12l Nummer 2 wird die Angabe „1. Juli 2021" durch die Angabe „1. Juli 2023" ...

Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 9 TeilhStG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... 12j Fachliche Stelle und Prüfer § 12k Studie zur Untersuchung § 12l Verordnungsermächtigung". 2. Nach § 12d wird folgender Abschnitt 2b ... werden, finden die §§ 12f bis 12k und die Vorgaben einer Rechtsverordnung nach § 12l Nummer 1, 2 und 4 bis 6 dieses Gesetzes keine Anwendung. § 12f Ausbildung von Assistenzhunden  ... erwarten lässt, und 3. die Anforderungen der Verordnung gemäß § 12l erfüllt und ein System zur Qualitätssicherung anwendet. Der Antrag muss alle ... Anforderungen an das Akkreditierungsverfahren ergeben sich aus der Verordnung gemäß § 12l . --- 2 Amtlicher Hinweis: Die in § 12j Absatz 2 bezeichneten ... Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie beispielsweise die ... der in die Studie einbezogenen Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen werden. § 12l Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ...