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§ 7 - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 860-9-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 860-9-2 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
(1) 1Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. 2Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. 3Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. 4Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.
(2) 1Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. 2Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
(3) 1In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. 2Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.
(4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen G. v. 10. Juli 2018 BGBl. I S. 1117 m.W.v. 14. Juli 2018
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Frühere Fassungen von § 7 BGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.07.2018 | Artikel 3 Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1117 |
aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1757 |
aktuell | vor 27.07.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 BGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12e BGG Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde (vom 28.05.2022)
... Verweigerung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1 . (3) Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des ...
§ 14 BGG Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren (vom 14.07.2018)
... Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1 , § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12a, soweit die ...
§ 15 BGG Verbandsklagerecht (vom 14.07.2018)
... 1. das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Absatz 1 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Absatz 1, § ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 6 BGGWEntG Evaluierung
... Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7 , 8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 1 BGGWEntG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... Abschnitt 2 Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit § 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt § 8 ... Gebärden oder andere geeignete Kommunikationshilfen zu verwenden." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger ... zu verwenden." 9. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (1) Ein ... 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1" ersetzt und wird ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 Satz 1" und werden die ... folgt gefasst: „Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" und die Angabe „§ 11 Abs. ... 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 1" und die Angabe „§ 11 Abs. 1" durch die Angabe „§ 12 ...
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
Artikel 3 SozRÄndG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... 2 werden die Wörter „im Sinne des Absatzes 2 Satz 1" gestrichen. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im ...
Teilhabestärkungsgesetz
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 9 TeilhStG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... Verweigerung durch Träger öffentlicher Gewalt gilt als Benachteiligung im Sinne von § 7 Absatz 1 . (3) Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen ...
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