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§ 15 - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)

Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 860-9-2 Sozialgesetzbuch
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§ 15 Verbandsklagerecht



(1) 1Ein nach Absatz 3 anerkannter Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Klage nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung oder des Sozialgerichtsgesetzes erheben auf Feststellung eines Verstoßes gegen

1.
das Benachteiligungsverbot für Träger der öffentlichen Gewalt nach § 7 Absatz 1 und die Verpflichtung des Bundes zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie in § 12a, soweit die Verpflichtung von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung von Websites und mobilen Anwendungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betroffen ist,

2.
die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung, § 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 4 Abs. 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes, § 3 Nr. 1 Buchstabe d des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 8 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes, § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie § 13 Abs. 2a des Personenbeförderungsgesetzes, § 2 Abs. 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, § 3 Abs. 5 Satz 1 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung, §§ 19d und 20b des Luftverkehrsgesetzes oder

3.
die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen in § 17 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch, § 82 *) des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch.

2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Maßnahme aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) 1Eine Klage ist nur zulässig, wenn der Verband durch die Maßnahme oder das Unterlassen in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt wird. 2Soweit ein Mensch mit Behinderung selbst seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, kann die Klage nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn der Verband geltend macht, dass es sich bei der Maßnahme oder dem Unterlassen um einen Fall von allgemeiner Bedeutung handelt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle vorliegt. 4Für Klagen nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn die angegriffene Maßnahme von einer obersten Bundes- oder einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist; Gleiches gilt bei einem Unterlassen. 5Vor der Erhebung einer Klage nach Absatz 1 gegen einen Träger öffentlicher Gewalt hat der nach Absatz 3 anerkannte Verband ein Schlichtungsverfahren nach § 16 durchzuführen. 6Diese Klage ist nur zulässig, wenn keine gütliche Einigung im Schlichtungsverfahren erzielt werden konnte und dies nach § 16 Absatz 7 bescheinigt worden ist. 7Das Schlichtungsverfahren ersetzt ein vor der Klageerhebung durchzuführendes Vorverfahren.

(3) 1Auf Vorschlag der Mitglieder des Beirates für die Teilhabe behinderter Menschen, die nach § 86 Abs. 2 Satz 2, 1., 3. oder 12. Aufzählungspunkt des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berufen sind, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Anerkennung erteilen. 2Es soll die Anerkennung erteilen, wenn der vorgeschlagene Verband

1.
nach seiner Satzung ideell und nicht nur vorübergehend die Belange von Menschen mit Behinderungen fördert,

2.
nach der Zusammensetzung seiner Mitglieder oder Mitgliedsverbände dazu berufen ist, Interessen von Menschen mit Behinderungen auf Bundesebene zu vertreten,

3.
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,

4.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereines zu berücksichtigen und

5.
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.


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*)
Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 3 Nr. 15 a) bb) G. v. 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) ist nicht durchführbar.





 

Frühere Fassungen von § 15 BGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.07.2018Artikel 3 Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
vom 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 19 Bundesteilhabegesetz (BTHG)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 262 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 BGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 BGG Zielvereinbarungen (vom 27.07.2016)
... zur Herstellung der Barrierefreiheit Zielvereinbarungen zwischen Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 anerkannt sind, und Unternehmen oder Unternehmensverbänden der verschiedenen ...
§ 14 BGG Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren (vom 14.07.2018)
... ist, verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Absatz 3 , die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei ...
§ 16 BGG Schlichtungsstelle und -verfahren; Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2021)
... bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7 unterbrochen. (3) Ein nach § 15 Absatz 3 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf Einleitung ... gegen das Benachteiligungsverbot oder die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , 2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit nach ... 1, 2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Verwendung von Gebärdensprache ... zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 behauptet. (4) Der Antrag nach den Absätzen 2 und 3 kann in ...
§ 19 BGG Förderung der Partizipation (vom 27.07.2016)
... stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 32 BFSG Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren (vom 13.10.2023)
... nur in eingeschränkter Weise nutzen kann. Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ... Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn 1. ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ...
§ 33 BFSG Rechtsbehelfe (vom 13.10.2023)
... Verbraucher hat unter den Voraussetzungen des § 32 Absatz 1 Satz 1 das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ... sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. (2) Nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ...
§ 34 BFSG Schlichtung (vom 13.10.2023)
... gestellt werden. (3) Absatz 1 gilt entsprechend für solche nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände und für solche Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ...

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
§ 2 EBO Allgemeine Anforderungen (vom 27.07.2016)
... Programme erfolgt nach Anhörung der Spitzenorganisationen von Verbänden, die nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannt sind. Die Eisenbahnen ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 6 BGGWEntG Evaluierung
... dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 11, 12, 13, 15 , 16 und 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten Buches ...

Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Artikel 1 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 64
§ 8 RDG Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen (vom 27.07.2016)
... Verbände zur Förderung der Belange von Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes im Rahmen ihres Aufgaben- und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bundesteilhabegesetz (BTHG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Artikel 19 BTHG Weitere Änderungen zum Jahr 2018 (vom 25.07.2017)
... „§§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73" ersetzt. (2) § 15 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli ...

Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 1 BGGWEntG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren § 15 Verbandsklagerecht § 16 Schlichtungsstelle und -verfahren; ... In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3" durch die Angabe „§ 15 Absatz 3" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ... verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Absatz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei ... „Menschen mit Behinderung" ersetzt. 18. Der bisherige § 13 wird § 15 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe ... die Wörter „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt. 19. Nach § 15 wird folgender § 16 eingefügt: „§ 16 Schlichtungsstelle und ... der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist. (3) Ein nach § 15 Absatz 3 anerkannter Verband kann bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag auf ... das Benachteiligungsverbot oder die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung ... 2. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur Herstellung der Barrierefreiheit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3. gegen die Vorschriften des Bundesrechts zur ... zur Verwendung von Gebärdensprache oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 behauptet. (4) Der Antrag nach den Absätzen ... „von Menschen mit Behinderungen" ersetzt. 22. Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die ... stehenden Haushaltsmittel Maßnahmen von Organisationen, die die Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 5 erfüllen, zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit ...

Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
Artikel 3 SozRÄndG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betroffen ist," ersetzt. 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 262 9. ZustAnpV Behindertengleichstellungsgesetz
... 2 und Abs. 5 Satz 1 und 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 3 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), ...

Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 28 VRUG Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
... 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ... Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn 1. ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ... handeln." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ... 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Absatz 1 gilt entsprechend für solche nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände und für solche Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des ...