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§ 18 - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 860-9-2 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.05.2002; FNA: 860-9-2 Sozialgesetzbuch
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§ 18 Aufgabe und Befugnisse
(1) 1Aufgabe der beauftragten Person ist es, darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird. 2Sie setzt sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe dafür ein, dass unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen mit Behinderungen und Männern mit Behinderungen berücksichtigt und geschlechtsspezifische Benachteiligungen beseitigt werden.
(2) Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.
(3) 1Alle Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die beauftragte Person bei der Erfüllung der Aufgabe zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. 2Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts G. v. 19. Juli 2016 BGBl. I S. 1757 m.W.v. 27. Juli 2016
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Frühere Fassungen von § 18 BGG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts vom 19.07.2016 BGBl. I S. 1757 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 BGG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 BGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757
Artikel 1 BGGWEntG Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
... der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen § 18 Aufgabe und Befugnisse Abschnitt 6 Förderung der Partizipation § ... Menschen mit Behinderungen" ersetzt. 22. Der bisherige § 15 wird § 18 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ...
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