Tools:
Update via:
Änderung § 9 BGG vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 BGG, alle Änderungen durch Artikel 12 SozRÄndG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des BGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 BGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 9 BGG n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen | |
(Text alte Fassung) (1) Hör- oder sprachbehinderte Menschen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die Träger öffentlicher Gewalt haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. (2) Das Bundesministerium des Innern bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder anderer geeigneter Kommunikationshilfen, 2. Art und Weise der Bereitstellung von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Hilfen für die Kommunikation zwischen hör- oder sprachbehinderten Menschen und den Trägern öffentlicher Gewalt, 3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für die Dolmetscherdienste oder den Einsatz anderer geeigneter Kommunikationshilfen und 4. welche Kommunikationsformen als andere geeignete Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1 anzusehen sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 2 das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. 2 Auf Wunsch der Berechtigten stellen die Träger öffentlicher Gewalt die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Satzes 1 kostenfrei zur Verfügung oder tragen die hierfür notwendigen Aufwendungen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. Anlass und Umfang des Anspruchs auf Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen, 2. Art und Weise der Bereitstellung von geeigneten Kommunikationshilfen, 3. die Grundsätze für eine angemessene Vergütung oder eine Erstattung von notwendigen Aufwendungen für den Einsatz geeigneter Kommunikationshilfen und 4. die geeigneten Kommunikationshilfen im Sinne des Absatzes 1. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1961/al0-11026.htm