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Änderung § 12 BGG vom 27.07.2016

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§ 11 BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung
§ 12 BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.07.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Barrierefreie Informationstechnik


(Text neue Fassung)

§ 12 Öffentliche Stellen des Bundes


vorherige Änderung

(1) 1 Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von behinderten Menschen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten

1.
die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen behinderter Menschen,

2.
die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung,

3.
die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen.

(2) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen,
die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten.



1 Öffentliche Stellen des Bundes sind

1. die
Träger öffentlicher Gewalt,

2. sonstige Einrichtungen
des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie

a) überwiegend vom Bund finanziert werden,

b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder

c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht,
die durch den Bund ernannt worden sind, und

3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn

a)
die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird,

b)
die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird,

c) dem Bund
die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder

d) dem Bund
die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht.

2 Eine überwiegende Finanzierung
durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt.

(heute geltende Fassung)