Tools:
Update via:
Änderung § 12 BGG vom 14.07.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 BGG, alle Änderungen durch Artikel 3 SozRÄndG am 14. Juli 2018 und Änderungshistorie des BGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 BGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.07.2018 geltenden Fassung | § 12 BGG n.F. (neue Fassung) in der am 14.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12 Barrierefreie Informationstechnik | (Text neue Fassung)§ 12 Öffentliche Stellen des Bundes |
(1) 1 Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre Internetauftritte und -angebote sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, einschließlich Apps und sonstiger Anwendungen für mobile Endgeräte, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, nach Maßgabe der nach Satz 2 zu erlassenden Verordnung schrittweise technisch so, dass sie von Menschen mit Behinderungen grundsätzlich uneingeschränkt genutzt werden können. 2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der technischen, finanziellen und verwaltungsorganisatorischen Möglichkeiten 1. die in den Geltungsbereich der Verordnung einzubeziehenden Gruppen von Menschen mit Behinderungen, 2. die anzuwendenden technischen Standards sowie den Zeitpunkt ihrer verbindlichen Anwendung, 3. die zu gestaltenden Bereiche und Arten amtlicher Informationen. (2) 1 Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 gestalten ihre allgemeinen, für die Beschäftigten bestimmten Informationsangebote im Intranet sowie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, schrittweise barrierefrei. 2 Hierzu ist die Barrierefreiheit entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen, bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen. 3 Von dem Gebot der barrierefreien Gestaltung kann abgesehen werden, wenn die barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordert. 4 Die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt. 5 Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach Satz 1 und verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren. (3) Die Bundesregierung wirkt darauf hin, dass auch gewerbsmäßige Anbieter von Internetseiten sowie von grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden, durch Zielvereinbarungen nach § 5 ihre Produkte entsprechend den technischen Standards nach Absatz 1 gestalten. | 1 Öffentliche Stellen des Bundes sind 1. die Träger öffentlicher Gewalt, 2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die als juristische Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts zu dem besonderen Zweck gegründet worden sind, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, wenn sie a) überwiegend vom Bund finanziert werden, b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem Bund unterstehen oder c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die durch den Bund ernannt worden sind, und 3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öffentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2 beteiligt ist, wenn a) die Vereinigung überwiegend vom Bund finanziert wird, b) die Vereinigung über den Bereich eines Landes hinaus tätig wird, c) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile an der Vereinigung gehört oder d) dem Bund die absolute Mehrheit der Stimmen an der Vereinigung zusteht. 2 Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent der Gesamtheit der Mittel aufbringt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1961/al0-67330.htm