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Änderung § 12k BGG vom 01.07.2021

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§ 12k BGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 12k BGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

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§ 12k (neu)


(Text neue Fassung)

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1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht die Umsetzung und die Auswirkungen der §§ 12e bis 12l in den Jahren 2021 bis 2024. 2 Im Rahmen dieser Studie können Ausgaben wie beispielsweise die Anschaffungs-, Ausbildungs- und Haltungskosten der in die Studie einbezogenen Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaften getragen werden.