Tools:
Update via:
Änderung § 14 BGG vom 27.07.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 BGG, alle Änderungen durch Artikel 1 BGGWEntG am 27. Juli 2016 und Änderungshistorie des BGGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 12 BGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung | § 14 BGG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren | (Text neue Fassung)§ 14 Vertretungsbefugnisse in verwaltungs- oder sozialrechtlichen Verfahren |
1 Werden behinderte Menschen in ihren Rechten aus § 7 Abs. 2, §§ 8, 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 13 Abs. 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Abs. 3 vorsehen. 2 In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den behinderten Menschen selbst vorliegen. | 1 Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 1 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 15 Absatz 3, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen; Gleiches gilt bei Verstößen gegen Vorschriften des Bundesrechts, die einen Anspruch auf Herstellung von Barrierefreiheit im Sinne des § 4 oder auf Verwendung von Gebärden oder anderen Kommunikationshilfen im Sinne des § 6 Absatz 3 vorsehen. 2 In diesen Fällen müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderung selbst vorliegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1961/al55737-0.htm