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Änderung § 17 BGG vom 27.07.2016
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§ 14 BGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2016 geltenden Fassung | § 17 BGG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1757 |
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(Text alte Fassung) § 14 Amt der oder des Beauftragten für die Belange behinderter Menschen | (Text neue Fassung)§ 17 Amt der oder des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen |
(1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange behinderter Menschen. | (1) Die Bundesregierung bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Der beauftragten Person ist die für die Erfüllung ihrer Aufgabe notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. (3) Das Amt endet, außer im Fall der Entlassung, mit dem Zusammentreten eines neuen Bundestages. |
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