Tools:
Update via:
§ 7 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer
- 1.
- ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an
- a)
- einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- b)
- einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder
- c)
- einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
- 2.
- mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder
- 3.
- nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.
Zitierungen von § 7 EBPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EBPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EBPV Anmeldung zur Prüfung (vom 12.05.2011)
... als ein Jahr ist, 2. beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und 3. Nachweise über seine Tätigkeiten nach ... erforderliche Ausbildung und 3. Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder ...
§ 9 EBPV Entscheidung über die Zulassung
... Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1963/a27543.htm