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§ 7 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7 Zulassungsvoraussetzungen



Zur Prüfung wird auf eigenen Antrag zugelassen, wer

1.
ein Studium des Bauingenieurwesens, des Maschinenbaus, der Elektrotechnik, einer diesen verwandten Ingenieurwissenschaft oder einer Ingenieurwissenschaft des Verkehrswesens an

a)
einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,

b)
einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder

c)
einer von der zuständigen Stelle des Landes als gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule

erfolgreich abgeschlossen hat und

2.
mindestens drei Jahre bei Eisenbahnen als Ingenieur für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahn tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen als Ingenieur in einem Fachbereich, zu dem in erheblichem Umfang die Planung, der Bau, der Betrieb oder die Überwachung spurgebundener Bahnen gehören; können bis zu einem Jahr angerechnet werden, oder

3.
nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c der Eisenbahnbetriebsleiterverordnung vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023) mindestens drei Jahre als bestätigter Straßenbahn-Betriebsleiter tätig gewesen ist.



 

Zitierungen von § 7 EBPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EBPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 EBPV Anmeldung zur Prüfung (vom 12.05.2011)
... als ein Jahr ist, 2. beglaubigte Ablichtungen der Zeugnisse über die nach § 7 Nr. 1 erforderliche Ausbildung und 3. Nachweise über seine Tätigkeiten nach ... erforderliche Ausbildung und 3. Nachweise über seine Tätigkeiten nach § 7 Nr. 2 oder ...
§ 9 EBPV Entscheidung über die Zulassung
... Aufsichtsbehörde. Sie kann Ausnahmen von den Voraussetzungen des § 7 zulassen, wenn im Einzelfall entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten auf andere Art nachgewiesen ...