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§ 10 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 10 Zweck der Prüfung
(1) In der Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling hinreichende Kenntnisse in allen Prüfungsfächern besitzt und damit geeignet ist, als Betriebsleiter in einer Eisenbahn die Gewähr für eine sichere Betriebsführung zu bieten.
(2) 1Die Prüfung soll zeigen, dass der Prüfling über die erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Eisenbahntechnik und des Eisenbahnbetriebes mit ihren rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Bezügen verfügt. 2Prüfungsaufgaben aus dem Bereich der Betriebsleitertätigkeit soll er rasch und sicher erfassen, mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen.
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