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§ 11 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 11 Prüfungstermine
(1) Prüfungen sollen mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden.
(2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im Einvernehmen mit den Prüfern die Prüfungstermine und -orte fest und gibt diese mindestens einen Monat vor Prüfungsbeginn den zur Prüfung zugelassenen Bewerbern schriftlich bekannt. 2Dabei unterrichtet er die Prüflinge auch über den Prüfungsablauf, über die jeweils zur Verfügung stehende Zeit sowie über die während der Prüfung zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel. 3Diese Arbeits- und Hilfsmittel sind von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 810 m.W.v. 12. Mai 2011
Frühere Fassungen von § 11 EBPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.05.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 EBPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 EBPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV
... Land zu stellen, in dem sich der Hauptwohnsitz des Bewerbers befindet." 5. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Vorsitzende des ...
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