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§ 12 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 12 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem nachfolgenden mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst je eine Arbeit aus den Fächern
- 1.
- Technik der Betriebsanlagen,
- 2.
- Technik der Fahrzeuge und
- 3.
- Bahnbetrieb.
(3) An die Stelle der schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Recht und Betriebswirtschaft.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Trassierungsgrundsätze,
- 2.
- Belastbarkeit des Oberbaues und der Bauwerke, Standsicherheit von Bauwerken,
- 3.
- Bahnübergänge und Kreuzungen,
- 4.
- Zugsicherungs- und Telekommunikationstechnik,
- 5.
- Energieversorgung,
- 6.
- Instandhaltung von Betriebsanlagen sowie
- 7.
- Einrichtung und Sicherung von Baustellen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
- 2.
- Lastannahmen und Bauweise der Fahrzeugkörper,
- 3.
- Laufwerke und Spurführung,
- 4.
- Antrieb und Bremsen,
- 5.
- Begrenzung der Fahrzeuge,
- 6.
- Zug- und Stoßeinrichtungen,
- 7.
- Sicherheitseinrichtungen,
- 8.
- überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge sowie
- 9.
- Instandhaltung von Fahrzeugen.
(7) Das Fach Bahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
- Grundsätze des Fahrdienstes,
- 2.
- Fahrgeschwindigkeiten, Fahrzeitermittlung, Zugfolge, Streckenleistungsfähigkeit,
- 3.
- Fahrpläne,
- 4.
- Ausbildung, Prüfung und Überwachung des Betriebspersonals,
- 5.
- Einsatz des Betriebspersonals, Dienstplangestaltung,
- 6.
- Unfallverhütung, Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen, Brandschutz, Ladevorschriften und Umgang mit Gefahrgut,
- 7.
- Verfahren für die Durchführung von Risikoanalysen und Risikobewertungen,
- 8.
- Elemente und Methoden eines Sicherheitsmanagementsystems nach Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16).
(8) Das Fach Recht und Betriebswirtschaft erstreckt sich insbesondere auf ausgewählte Fragen mit Bezug zu der Tätigkeit eines Betriebsleiters aus den Gebieten
- 1.
- allgemeines Verwaltungsrecht,
- 2.
- Eisenbahnrecht,
- 3.
- Immissionsschutz- und Umweltschutzrecht,
- 4.
- Arbeits- und Arbeitsschutzrecht,
- 5.
- Schadenersatzrecht,
- 6.
- Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
- 7.
- Bahnpolizeirecht sowie
- 8.
- Grundzüge der Betriebswirtschaft.
(9) In die Prüfung der Fächer Technik der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge sowie des Faches Bahnbetrieb sind die fachübergreifenden Gesichtspunkte der Risikoabwägung und Sicherheitsplanung einzubeziehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 810 m.W.v. 12. Mai 2011
Frühere Fassungen von § 12 EBPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 12.05.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
aktuell vorher | 14.07.2007 | Artikel 5 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 |
aktuell | vor 14.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 12 EBPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EBPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 EBPV Schriftliche Prüfung (vom 12.05.2011)
... bestimmt die Prüfungsaufgaben. Die Aufgaben in den Fächern nach § 12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten. ... Aufsicht zu bearbeiten. Für eine fachübergreifende Prüfung nach § 12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen. (2) Der ...
§ 23 EBPV Wiederholungsprüfung
... Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Fächer nach § 12 Abs. 2 bis 4. Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV
... sind von den Prüflingen zur Prüfung mitzubringen." 6. In § 12 Absatz 7 Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt. 7. § ...
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 5 2. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
... vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025) wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Abs. 7 werden in Nummer 6 der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 7 und 8 ...
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