§ 13 Schriftliche Prüfung
(1)
1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben.
2Die Aufgaben in den Fächern nach §
12 Abs. 2 sind jeweils innerhalb von zwei Stunden von dem Prüfling unter Aufsicht zu bearbeiten.
3Für eine fachübergreifende Prüfung nach §
12 Abs. 3 ist eine Bearbeitungszeit von vier Stunden vorzusehen.
(2) Der Aufsichtführende fertigt eine Niederschrift über den Verlauf und etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung.
(3) Die Aufsichtsarbeiten sind unter einer Kennziffer zu fertigen, deren Zuordnung zu den einzelnen Prüflingen den Fachprüfern erst nach der endgültigen Bewertung aller Aufsichtsarbeiten mitgeteilt werden darf.
(4) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für jedes Prüfungsfach zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses als Fachprüfer, die die Aufsichtsarbeiten durch die Vergabe von Leistungspunkten eigenständig bewerten. 2Aus den Einzelbewertungen der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den arithmetischen Mittelwert der Leistungspunkte und daraus die Zwischennote (schriftliche Fachzwischennote).
(5) 1Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft" oder schlechter bewertet worden, so ist die Prüfung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses als nicht bestanden zu erklären. 2Die Entscheidung ist dem Prüfling durch die zuständige Aufsichtsbehörde mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.
Frühere Fassungen von § 13 EBPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV ... Absatz 7 Nummer 5 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt. 7. § 13 Absatz 3 und 4 werden durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt: „(3) Die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1963/a27549.htm