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§ 17 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
1Prüflinge, die eine Täuschungshandlung begehen oder versuchen oder den Prüfungsablauf erheblich stören, können von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. 2Während des schriftlichen Teils der Prüfung kann der Aufsichtführende den Prüfling vorläufig ausschließen. 3Über den Ausschluss und die Folgen entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung des Prüflings. 4In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
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