Tools:
Update via:
§ 20 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)
Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der Bewertungen der mündlichen und schriftlichen Prüfung die Gesamtbewertung fest.
(2) 1Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Fachzwischennote der arithmetische Mittelwert zu bilden ist (Fachnote). 2Im Fach Recht und Betriebswirtschaft ist die mündliche Fachzwischennote zugleich die Fachnote. 3Das Gesamtergebnis wird durch das arithmetische Mittel der Fachnoten gebildet und lautet bei einem Notenmittelwert
- 1.
- von 1,00 bis 1,49 „sehr gut",
- 2.
- von 1,50 bis 2,44 „gut",
- 3.
- von 2,45 bis 3,34 „befriedigend",
- 4.
- von 3,35 bis 4,00 „ausreichend".
(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit.
(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung V. v. 9. Mai 2011 BGBl. I S. 810 m.W.v. 12. Mai 2011
Frühere Fassungen von § 20 EBPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 12.05.2011 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung vom 09.05.2011 BGBl. I S. 810 |
aktuell vorher | 14.07.2007 | Artikel 5 Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 05.07.2007 BGBl. I S. 1305 |
aktuell | vor 14.07.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 EBPV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 EBPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBPV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20 , 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Anhang 1 1. BEGebVÄndV zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20 , 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV
... „der Vorsitzende des Prüfungsausschusses" ersetzt. 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 5 2. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
... (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16)." 2. Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst: § 19 Bewerten der einzelnen ... sind neben Kenntnissen auch Form und Ausdrucksweise zu berücksichtigen. § 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses (1) Die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20 , 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20 , 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20 , 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20 , 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20 , 21, 22 EBPV 1.850 Euro 3.4 Durchführung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1963/a27556.htm