§ 20 Feststellen und Bekanntgeben des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsleiter stellt auf Grund der Bewertungen der mündlichen und schriftlichen Prüfung die Gesamtbewertung fest.
(2) 1Die Leistungen in den Prüfungsfächern sind jeweils gesondert zu bewerten, wobei in jedem Fach mit schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen aus der jeweiligen schriftlichen und mündlichen Fachzwischennote der arithmetische Mittelwert zu bilden ist (Fachnote). 2Im Fach Recht und Betriebswirtschaft ist die mündliche Fachzwischennote zugleich die Fachnote. 3Das Gesamtergebnis wird durch das arithmetische Mittel der Fachnoten gebildet und lautet bei einem Notenmittelwert
- 1.
- von 1,00 bis 1,49 „sehr gut",
- 2.
- von 1,50 bis 2,44 „gut",
- 3.
- von 2,45 bis 3,34 „befriedigend",
- 4.
- von 3,35 bis 4,00 „ausreichend".
4Der Notenmittelwert wird auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung berechnet.
(3) Die Prüfung ist als bestanden zu erklären, wenn in allen Fächern jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung teilt der Prüfungsleiter dem Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit.
(5) 1Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung des Prüfungsergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
Frühere Fassungen von § 20 EBPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV ... „der Vorsitzende des Prüfungsausschusses" ersetzt. 11. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
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