§ 21 Prüfungszeugnis
1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, das von der zuständigen Aufsichtsbehörde auszustellen und vom Prüfungsleiter zu unterschreiben ist. 2In dem Zeugnis sind Vorname und Familienname, gegebenenfalls auch der Geburtsname des Prüflings, der Tag seiner Geburt, der Geburtsort sowie der Tag des Bestehens der Prüfung anzugeben.
Frühere Fassungen von § 21 EBPV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitat in folgenden NormenBesondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
V. v. 29.06.2007 BGBl. I S. 1225
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Artikel 1 1. EBPVÄndV ... Prüfling unmittelbar nach dem Abschluss der Prüfung mit." 12. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „Vorsitzenden des Prüfungsausschusses" durch das ...
Zitate in aufgehobenen TitelnBundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
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