1Die zuständige Aufsichtsbehörde erteilt dem Prüfling über das Nichtbestehen der Prüfung einen schriftlichen Bescheid.
2Darin sind die Fächer anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
3Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung (§
23) ist hinzuweisen.
4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182