Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 1 - Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV)

Artikel 2 V. v. 07.07.2000 BGBl. I S. 1023, 1025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.05.2011 BGBl. I S. 810
Geltung ab 01.02.2001; FNA: 930-9-7 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |

Abschnitt 1 Prüfungsausschuss; Prüfungskommission

§ 1 Errichtung



(1) Für die Abnahme der Prüfung zum Betriebsleiter für Eisenbahnen errichtet die zuständige Aufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss.

(2) Für den Bereich mehrerer Länder kann durch Vereinbarung ein gemeinsamer Prüfungsausschuss errichtet werden.


§ 2 Zusammensetzung und Berufung des Prüfungsausschusses



(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie weiteren Mitgliedern.

(2) 1Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt seine Mitglieder sowie aus deren Kreis den Vorsitzenden. 2Der Vorsitzende muss sein:

1.
Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

2.
Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt oder vergleichbarer Tarifbeschäftigter,

3.
Diplomjurist im höheren Dienst oder

4.
bestätigter Eisenbahnbetriebsleiter.

3Die Mitglieder werden jeweils für ein oder mehrere Prüfungsfächer berufen. 4Sie müssen im jeweiligen Prüfungsgebiet sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(3) 1Die zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt darüber hinaus einen ersten und weitere Stellvertreter des Vorsitzenden. 2Der erste Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist. 3Ein weiterer Stellvertreter vertritt den Vorsitzenden, wenn der erste Stellvertreter in der Vertretung verhindert ist. 4Sind sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter verhindert, bestimmt die zuständige Aufsichtsbehörde zur Gewährleistung der Durchführung der Prüfungen einen weiteren Stellvertreter.

(4) 1Die Mitglieder werden jeweils für drei Jahre berufen. 2Wiederberufungen sind zulässig.

(5) Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Absatz 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde wahr.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben auf den Prüfungsleiter nach § 14 Absatz 2 übertragen.




§ 3 Ausschluss und Befangenheit



(1) Bei der Prüfung darf nicht mitwirken, wer Vorgesetzter eines Prüfungsbewerbers oder im selben Unternehmen oder in derselben Behörde wie dieser tätig ist.

(2) 1Wenn sich während der Prüfung ergibt, dass infolge des Ausschlusses nach Absatz 1 eine ordnungsgemäße Besetzung der Prüfungskommission nicht möglich ist, ist die Prüfung zunächst abzubrechen. 2Über die Fortsetzung oder erneute Anberaumung der Prüfung beschließt die Prüfungskommission mit den Stimmen der nicht befangenen Mitglieder.


§ 4 (aufgehoben)







§ 5 Geschäftsführung



1Die zuständige Aufsichtsbehörde nimmt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung wahr. 2Ist ein Prüfungsausschuss nach § 1 Abs. 2 für den Bereich mehrerer Länder errichtet worden, so nimmt die von den Ländern bestimmte Stelle die Geschäftsführung wahr.


§ 6 Verschwiegenheit



1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über die Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. 2Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde.