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Änderung § 11 BHO vom 01.01.2025

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§ 11 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 11 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip


(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1. zu erwartenden Einnahmen,

2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Bei Verkauf und Kauf von Bundeswertpapieren sind die gesamten Zinskosten periodengerecht über die Laufzeit des jeweiligen Wertpapiers anteilig jeweils auf die Periode von Zahlungstermin zu Zahlungstermin aufzuteilen. 2 Der Saldo aus Zinsausgaben und Krediteinnahme muss stets der Kassenwirkung der Zahlungen entsprechen.