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Änderung § 18 BHO vom 01.01.2025

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§ 18 BHO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 18 BHO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 361
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Kreditermächtigungen


(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen nur bis zur Höhe der nach dem Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Bundesministerium der Finanzen Kredite aufnehmen darf

1. zur Deckung von Ausgaben,

2. 1 zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). 2 Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. 3 Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) 1 Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. 2 Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nummer 1 umfassen unbeschadet der Höhe der Einnahmen aus Krediten die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung der durch den Verkauf von Bundeswertpapieren aufgenommenen Kredite in Höhe der Nennwerte. 2 Das Haushaltsgesetz konkretisiert die Art der Anrechnung auf die Kreditermächtigung entsprechend § 11 Absatz 3.

(heute geltende Fassung)