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Änderung § 59 BHO vom 01.01.2020
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§ 59 BHO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 59 BHO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 556 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Veränderung von Ansprüchen | |
(1) 1 Das zuständige Bundesministerium darf Ansprüche nur | |
(Text alte Fassung) 1. 1 stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. 2 Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, | (Text neue Fassung) 1. 1 stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre. 2 Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, |
2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, 3. 1 erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. 2 Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. 2 Das zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse übertragen. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet. (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |
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